www.betriebsraete.at

Aufgaben, Rechte und Pflichten

Aufgaben des Zentralbetriebsrates

Rechtsquelle § 56 BRGO -

Gewerkschaftsmitglieder haben die Möglichkeit alle Gesetzestexte über SARA online einzusehen:

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten:

Der Zentralbetriebsrat ist berechtigt in Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, für je zwei bestellte Aufsichtsratsmitglieder eine/n ArbeitnehmerInnenvertreterIn in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade ist, dann ist ein/e weitere/r ArbeitnehmerInnenvertreterIn zu entsenden.
Der Aufsichtsrat hat die wesentliche Aufgabe die Geschäftsführung zu überwachen. Im allgemeinen haben die ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat das gleiche uneingeschränkte Stimmrecht wie die von der Kapitalseite entsendeten Aufsichtsratsmitglieder. Die entsendeten Betriebsräte üben die Funktion ehrenamtlich aus und erhalten keine Aufsichtsratentschädigung.

Versicherungschutz für ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat -
siehe Detailinformationen zur "ÖGB - Aufsichtsratversicherung"

  • Wenn nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berührt sind, hat der Zentralbetriebsrat ein Recht auf:

    Intervention (§ 90 ArbVG)
  • Information und Beratung( §§ 91 und 92 ArbVG)
  • Mitwirkung an betriebs-und unternehmenseigenen Schulungs-Bildungs-und Wohlfahrtseinrichtungen ( §§ 94 und 95 ArbVG )
  • Wirtschaftliche Information und Intervention ( § 108 ArbVG)
  • Mitwirkung bei Betriebsänderungen ( § 109 ArbVG)
  • Wahrnehmung der Rechte der ArbeitnehmerInnen im Hinblick auf Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzes hinsichtlich geplanter oder im Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist ( § 89 ArbVG ).

Hinsichtlich des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bedarf es der Ermächtigung aller Betriebsräte eines Unternehmens.