Grundlagen und Voraussetzungen
In jenen Betrieben, in denen mindestens 5 begünstigte Behinderte dauernd beschäftigt sind, besteht die Möglichkeit eine eigene Vertretung für ArbeitnehmerInnen mit Behinderung - Behindertenvertrauensperson (StellvertreterIn) - zu wählen.
Die Behindertenvertrauensperson (StellvertreterIn) muss selbst dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören. Damit soll sichergestellt werden, dass auf Grund der Selbsterfahrung, ein besonderes Verständnis für ArbeitnehmerInnen mit Behinderung eingebracht wird.